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Finanzierung

Die Kostenübernahme

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom September 2009 kann die Konduktive Förderung nach Petö eine im Einzelfall für Menschen mit Behinderungen geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe und damit von den Sozialhilfeträgern zu finanzieren sein.

Nach der jeweiligen Lebensphase eines Menschen mit Behinderung (Vorschulalter, Schulzeit, Erwachsenenalter) richtet sich, welche sozialhilferechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Konduktiven Förderung in Betracht kommt und welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Leistungsgewährung vorliegen müssen.

Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte in Düsseldorf hat für Betroffene drei Argumentationshilfen entwickelt. Diese stehen zum Download auf unserer Serviceseite bereit oder können in Papierform bei uns angefordert werden.

Während in Bayern, Baden Württemberg und Thüringen eine Kostenübernahme im Regelfall gewährt wird, tun sich trotz der Entscheidung des BSG die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen noch schwer. Daher ist FortSchritt Düsseldorf nach wie vor auf Spenden und Unterstützung angewiesen.

Hier finden Sie Musteranträge auf konduktive Förderung zum Herunterladen als PDF-Datei:

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